
Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte für begrenzte Zeit an ein Kundenunternehmen (Beschäftiger) gegen Entgelt überlässt. Die Arbeitskräfteüberlassung ist in Österreich durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und kann in jeder Branche Anwendung finden.

Vertragliche Regelungen der Arbeitskräfteüberlassung
Die Arbeitskräfteüberlassung ist durch zwei Vertragsbeziehungen geregelt. Zum einen besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Überlasser (z.B. Ingenieurdienstleister). Zum anderen steht der Arbeitskräfteüberlasser über einen Überlassungsvertrag, z.B. dem Kollektivvertrag, in einer Beziehung mit einem Kundenunternehmen (Beschäftiger). Zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft besteht kein Vertragsverhältnis. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung arbeitet der Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit beim Beschäftiger. Für die geleisteten Stunden entlohnt der Kunde (Beschäftiger) den Arbeitskräfteüberlasser und dieser wiederum zahlt dem Arbeitnehmer das arbeitsvertraglich vereinbarte oder kollektivvertraglich festgelegte Gehalt. Zu beachten ist, dass Überlasser nicht für einen bestimmten Leistungserfolg haften.

Charakteristika der Arbeitskräfteüberlassung
Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft nicht im Arbeitgeberbetrieb (beim Arbeitskräfteüberlasser), sondern im Betrieb des Beschäftigers erbracht wird. Der überlassende Arbeitnehmer ist demnach für die Überlassungsdauer in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert. Er unterliegt dessen Fachaufsicht und Weisungen.
Kollektivvertrag
Es gibt einen Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung, welcher u.a. überlassungsunabhängig den Mindestlohn regelt und für die überlassene Arbeitskraft Anwendung findet. Wenn allerdings im Kollektivvertrag der Branche vom Betrieb des Beschäftigers höhere Mindestlöhne oder abweichende (arbeitsrechtliche) Bestimmungen festgeschrieben sind, so gelten diese während der Überlassung auch für die überlassene Arbeitskraft.
Vorteile der Arbeitskräfteüberlassung
Vorteile für Kunden des Überlassers
Aufgaben und Pflichten des Überlassers
Der Arbeitskräfteüberlasser ist der Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers und hat somit einige Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. So muss er den Arbeitnehmer ausreichend informieren, u.a. über den Kunden, die zu verrichtende Tätigkeit, die Dauer inkl. Startpunkt der Überlassung, die Arbeitszeiten und Entlohnung. Für alle Abwicklungen im Rahmen des Dienstvertrags ist der Überlasser zuständig. Dies umfasst zum Beispiel die Erfüllung von Urlaubsansprüchen, die Entgeltzahlung nach dem geltenden Kollektivvertrag, die Entgeltfortzahlungen sowie die Ermittlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge. Zudem muss er natürlich die gesetzlichen Pflichten, die in Österreich gelten, einhalten.
Aufgaben des Beschäftigers
Beschäftiger aus verschiedenen Branchen nutzen die Leistung von Überlassern, um Arbeitskräfte für betriebseigene Aufgaben einzusetzen (§ 3 Abs. 3 AÜG). Damit stellt er keinen Arbeitgeber für die überlassene Arbeitskraft dar, sondern nimmt nur seine Arbeitsleistung entgegen.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in Österreich
Arbeitskräfteüberlassung ist in Österreich durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Das AÜG dient zum einen als Schutz der überlassenen Arbeitskräfte und zum anderen als Schutz der Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes, den sog. Stammarbeitnehmern. Die überlassenen Arbeitskräfte sollen vor allem in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten geschützt werden. Die Stammbelegschaft darf durch den Einsatz der Arbeitskräfteüberlassung nicht benachteiligt werden. Folglich dürfen einerseits keine Beeinträchtigungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen auftreten und andererseits keine Arbeitsplätze gefährdet werden. Somit wird für eine Gleichstellung und Gleichbehandlung der überlassenen Arbeitskräfte mit den Stammarbeitnehmern des Beschäftigerbetriebes gesorgt.
Es ist zu beachten, dass nicht jede Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist.
In folgenden Fällen liegt keine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz vor:
- Wenn Beschäftiger gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht weisungsbefugt (fachlich und organisatorisch) sind und es keine Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb gibt.
- Wenn die Arbeitskraft die Tätigkeiten überwiegend mit Werkzeug und/ oder Material des Überlassers durchführt.
- Wenn der überlassende Arbeitgeber für den Erfolg einer Werkleistung haftet.
- Bei der Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von Maschinen oder technischen Anlagen, wenn diese Arbeitskräfte als Fachkräfte zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt.
- Wenn die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit erfolgt.
- Bei der vorübergehenden Überlassung von Arbeitskräften von Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns.
- Wenn Beschäftiger und Überlasser die gleiche Erwerbstätigkeit ausüben und die vorübergehende Überlassung maximal sechs Monate pro Kalenderjahr andauert. Hierbei sind die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen von verschiedenen Arbeitskräften zu addieren.
- Bei der Überlassung im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.
- Wenn die Überlassung durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder im Rahmen eines öffentlichen spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms veranlasst wird.
- Wenn die Arbeitskraft dem Landarbeitsgesetz unterliegt.
- Zudem muss auch die Arbeitsvermittlung abgegrenzt werden. Hier stellt der Vermittler lediglich den Kontakt zwischen Arbeitssuchenden und möglichen Arbeitgebern her und verpflichtet den Arbeitssuchenden nicht, dort zu arbeiten. Die beiden Parteien schließen eigenständig einen Dienstvertrag ab, wo der Vermittler nicht involviert ist. Dieser erhält ggf. lediglich eine Provision vom Kunden.
Hingegen spricht man bei der Überlassung von arbeitnehmerähnlichen Personen auch von Arbeitskräfteüberlassung, wenn dies beispielsweise über einen freien Dienstvertrag oder über einen Werkvertrag abgeschlossen wird. Von einer arbeitnehmerähnlichen Person spricht man, wenn eine Arbeitskraft im Auftrag und auf Rechnung (wirtschaftlich abhängig) tätig ist, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Quellen:
Wirtschaftskammer Österreich: Arbeitskräfteüberlassung Link
Rechtsinformationssystem des Bundes: Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Fassung vom 24.11.2020 Link
Wirtschaftskammer Österreich: Ausnahmen vom Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Link
Wirtschaftslexikon Gabler: Arbeitnehmerüberlassung - Definition Link
Karrierebibel: Arbeitnehmerüberlassung: Tipps für Arbeitnehmer Link
Arbeitsagentur: Arbeitnehmerüberlassung Link
Dieser Glossarbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient unverbindlichen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.